Satzung der Interessengemeinschaft Tierschutz in Mittelhessen e. V.

 

in der Fassung vom 28.06.2013

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Tierschutz in Mittelhessen". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen unter VR 4194 eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Allendorf/Lumda.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist es,

1. den Tierschutz in Mittelhessen zu fördern,

2. Tierquälerei und Tiermisshandlung zu verhindern,

3. Not leidenden Tieren Hilfe zu gewähren,

4. Tierheime sowie Pflegestellen zu unterhalten,

5. Pflege und Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens,

6. alle Tiere vor Grausamkeiten zu schützen,

7. Kampf gegen Tiermisshandlungen jeglicher Art,

8. Überprüfung von Tierhaltung im privaten und beruflichen Bereich,

9. enge Zusammenarbeit mit den Veterinärämtern bei der Bekämpfung von gesetzeswidrigen Tierhaltungen,

10. Aufklärung der Öffentlichkeit über die teilweise furchtbaren Haltungsmethoden der Tiere,

11. Aufklärungsarbeit bei der privaten Tierhaltung,

12. Kinder- und Jugendtierschutzarbeit in Kindergärten und Schulen, Führungen in Tierheimen,

13. Kampf für die Reduzierung und Abschaffung von Tierversuchen,

14. Abschaffung der qualvollen Tiertransporte zu Lande, zu Wasser und in der Luft,

15. Verbreitung des Tierschutzgedanken in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,

16. Durchführung von Schulungen und Lehrgängen sowie sonstigen Dienstleistungen rund ums Tier,

17. Politische Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich gegen Auslagenersatz tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.

 

§ 4 Finanzierung

 

1. Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen, Erlösen aus satzungsgemäßen Aufgaben und Spenden.

2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag soll im Laufe der ersten drei Monate des Geschäftsjahres entrichtet werden. Die Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zum Tierschutz verpflichtet fühlt und bereit ist, den Verein ideell und materiell zu unterstützen. Auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können die Mitgliedschaft erwerben.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf der Begründung in Schriftform.

3. Der Vorstand kann Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein volles Kalenderjahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Laufe des ersten Halbjahres statt (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Auf Beschluss des Vorstands kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung desselben auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn nichts anderes gegenüber dem Verein schriftlich bestimmt wurde.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes b) vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode die Neuwahl des Vorstandes c) Wahl von zwei Kassenprüfern, die der Mitgliederversammlung einmal im Jahr und vor der Neuwahl des Vorstandes über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig d) Beschlussfassung über die Mindesthöhe des Jahresbeitrags

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

7. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus - dem/der 1.Vorsitzenden - dem/der 2.Vorsitzenden - dem/der 3. Vorsitzenden, die den geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie 2 Beisitzer/innen.

2. Der Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vertreter des Geschäftsführenden Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, sofern Geldangelegenheiten betroffen sind, der Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister, bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Schatzmeister den Verein vertreten soll.

3. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über das Vereinsvermögen zu bestimmen. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich an einen oder mehrere eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Tierschutzvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, zu übertragen.

 

Die Satzung wurde am 30. November 2007 errichtet. In der vorliegenden Fassung sind die Änderungen vom 26. Januar 2008, 15. März 2008, 20. Mai 2011 und 28.06.2013 enthalten.

 

 

Beitragsordnung der Interessengemeinschaft Tierschutz in Mittelhessen

e. V.

 

In der Fassung vom 30.11.2007

 

1. Die volljährigen Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von 24,00 Euro.

2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schüler, Auszubildende, Studenten sowie Behinderte zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von 12,00 Euro. Eine Bescheinigung über der Behinderung ist einmalig, eine Schul- oder Studienbescheinigung ist jährlich vorzulegen.

3. Der Mindestbeitrag für juristische Personen, Vereine und Gesellschaften beträgt 60,00 Euro.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Mitglieder, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz durch den Vorstand erlassen bekommen.

 

 

 

Interessengemeinschaft Tierschutz in Mittelhessen e. V.

 

Der Verein für
Mensch und Tier!

 

Unser Spendenkonto:

 

IBAN:

DE80513900000048260500

BIC:

VBMHDE5FXXX

Bank: 

Volksbank Mittelhessen

 

Geprüfte Organisation

mit Erlaubnis nach
§ 11 TierschG